GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN DER
IBU - Ingenieurbüro für Unternehmenssicherheit GmbH

Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der IBU-Ingenieurbüro für Unternehmenssicherheit GmbH, im Folgenden AN genannt und dem Auftraggeber, im Folgenden als AG bezeichnet. Die Geschäftsbedingungen werden vom AG automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung.

2.1
Grundlage der Geschäftbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, bzw. der Auftrag des AG an den AN, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.

2.2
Der AG kann dem AN Aufträge in folgenden Formen erteilen:

  • telefonisch
  • postalisch
  • per Fax
  • per E-Mail

Ebenso nimmt der AN formlose Aufträge entgegen. Der AG kann nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per Mail, Fax oder Brief verlangen. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Wirkungsgleich ist die Rücksendung eines vom AG unterzeichneten Vertrages an den AN, ohne dass es einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf

2.3
Bei besonderem Bedarf zieht der AN externe Berater hinzu, die er durch langjährige Zusammenarbeit kennt. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen dem AN und dem AG, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.4
Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem AN und dem AG.

Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Mehrwertsteuer, von derzeit 19 %.

4.1
Der Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese vom AN erbracht wurde. Alle Leistungen vom AN, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.

4.2
Sobald die Rechnung dem AG zugeht, ist der Preis zur Zahlung fällig. Gesonderte Zahlungsbedingungen werden auf der Rechnung des AN ausgewiesen, oder sind als Vertragsbestandteil vereinbart.

4.3
Der AG kommt auch ohne eine Mahnung des AN in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern

4.4
Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der AG nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

5.1
Lieferfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Eine Verpflichtung für die pünktliche Einhaltung der Lieferfristen und Termine kann nicht übernommen werden.

5.2
Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den AG erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem AN eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung.

Der AN ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für Erfüllungsgehilfen des AN. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den AG selbst aufgehoben werden. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Es werden keine vom AG an uns übergebene Unterlagen, Dokumente, o.ä. an den AG zurückgesendet, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.1
Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.2
Die Haftung ist jedoch in jedem Fall auf die Schäden begrenzt welche von der Haftpflichtversicherung des AN anerkannt und reguliert werden.

8.3
Die Höhe der Haftung ist in jedem Fall auf die in der Versicherungsbestätigung, welche dem AG auf Wunsch in Kopie zur Verfügung gestellt werden kann, genannten Höchstgrenzen begrenzt.

9.1
Wenn der AG nicht innerhalb von sieben Tagen nach Leistungserbringung etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende oder sonstige Mängel an den AN meldet, so gilt der Auftrag als endgültig erbracht.

9.2
Sollte der AG eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, muss diese Bemängelung durch ein von einem Dritten erstelltes, seriöses Gegengutachten untermauert werden. Die Kosten für dieses Gutachten trägt in jedem Fall der AG.

9.3
Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss dem AN die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, so hat der AG das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernimmt der AN nicht.

9.4
Wenn die Lieferfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und der AN eine vom AG schriftlich mitgeteilte, realistisch erfüllbare und angemessene Nachfrist nicht einhalten konnte, ist der AG zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

12.1
Erfüllungsort ist der Sitz des AN in Neuenhagen bei Berlin.

12.2
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem AN und dem AG ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des AN in Neuenhagen bei Berlin örtlich zuständige Gericht vereinbart.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

IBU Ingenieurbüro für Unternehmenssicherheit GmbH

Für alle Rechtsgeschäfte mit der IBU Ingenieurbüro für Unternehmenssicherheit GmbH gelten diese Bestimmungen. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur nach schriftlicher Anerkennung durch IBU.

Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Aufträge gelten erst mit schriftlicher Bestätigung oder Rechnungslegung als angenommen.

Es gelten die vereinbarten Preise. Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie ggf. Transport und Versicherung.

Liefertermine sind unverbindlich. Bei höherer Gewalt kann die Lieferung verschoben oder vom Vertrag zurückgetreten werden. Schadensersatz wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Die Gefahr geht mit Übergabe an Käufer, Spediteur oder Frachtführer über. Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.

Bei Nichtannahme kann IBU vom Vertrag zurücktreten und pauschalierten Schadensersatz von 25 % des Kaufpreises verlangen.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der IBU. Forderungen aus Weiterveräußerung werden abgetreten.

Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen an. Gesamtforderungen können sofort fällig gestellt werden. Vorbehaltsware kann zurückverlangt werden.

Montageleistungen erfolgen gegen Berechnung. Bauseitige Voraussetzungen trägt der Käufer.

Gewährleistung nur bei schriftlicher Mängelanzeige. Mängel werden durch Reparatur oder Ersatz behoben. Gewährleistungsfrist 12 Monate.

Rechte aus Rechtsgeschäften dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der IBU abgetreten werden.

Ansprüche verjähren vorbehaltlich der Gewährleistung nach 6 Monaten. Unwirksame Bestimmungen berühren die übrigen Regelungen nicht.

Gerichtsstand ist Strausberg, soweit gesetzlich zulässig.